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COMM-TEC international

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 Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern
 

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. COMM-TEC Vertriebsgesellschaft für Communication Technology mbH (nachfolgend COMM-TEC genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von COMM-TEC bestätigten Auftrag zugegangen sind. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn COMM-TEC diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
   
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von COMM-TEC sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich COMM-TEC Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
2.3. COMM-TEC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Von COMM-TEC mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von COMM-TEC.
2.4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von COMM-TEC. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von COMM-TEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von COMM-TEC. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
   
3. Preise
3.1. Für Erzeugnisse, die durch COMM-TEC vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
3.2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Installation.
3.3. Versandkosten und die Versicherungskosten gemäß Ziffer 5. der Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
3.4. Für Aufträge unter 100,-- Euro (ausser Ersatzteile und Nachlieferungen) werden Bearbeitungskosten von 10,-- Euro berechnet.
3.5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. COMM-TEC Preislisten bilden kein Vertragsangebot.
   
4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.
4.4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem von unseren Lieferanten eintreten. In diesen Fällen kann COMM-TEC wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Falle ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich COMM-TEC nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
4.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von COMM-TEC bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch COMM-TEC übernommen werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen der COMM-TEC erfolgt.
4.6. Falls der Versand ohne Verschulden der COMM-TEC unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
   
5. Versicherung
5.1. COMM-TEC versichert, vorbehaltlich besonderer Angaben des Kunden, sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden.
5.2. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren zu können.
   
6. Zahlung
6.1. Rechnungen von COMM-TEC sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Programmierungen, Schulungen, Inbetriebnahmen etc. Hier gelten 8 Tage netto Kasse.
6.2. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
6.3. Vom Tage der Fälligkeit an ist COMM-TEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.Ein höherer Zinssatz kann berechnet werden, wenn COMM-TEC dies nachweist.
6.4. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
6.5. COMM-TEC ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen erst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist COMM-TEC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. COMM-TEC wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
6.6. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder COMM-TEC über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist COMM-TEC berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch COMM-TEC, so kann sich diese vom Vertrag lösen. COMM-TEC hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig ist.
   
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die von COMM-TEC gelieferten Waren bleiben Eigentum von COMM-TEC bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COMM-TEC berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch COMM-TEC, sofern nicht Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, COMM-TEC hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von COMM-TEC auch auf diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. COMM-TEC gilt insoweit als Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit anderen, COMM-TEC nicht gehörigen, Gegen- ständen verarbeitet, so erwirbt COMM-TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonstwie mit Rechten Dritter belastet werden. COMM-TEC ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
7.4. Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden - nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
7.5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Waren zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an COMM-TEC ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist COMM-TEC berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und Zahlung an COMM-TEC zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, COMM-TEC sämtliche zur Geltendmachung dieser Forderungen erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich zugänglich zu machen.
7.6. COMM-TEC ermächtigt den Käufer widerruflich, die an COMM-TEC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung an einen Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung abhängig macht.
7.8. COMM-TEC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
   
8. Gewährleistung
8.1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt COMM-TEC keine Gewährleistung.
8.2. COMM-TEC gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von wesentlichen Fabrikations- oder Materialmängeln sind.
8.3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von COMM-TEC, auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile werden Eigentum von COMM-TEC.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, COMM-TEC offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware, oder wenn der Mangel erst später erkennbar ist, 10 Tag nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge .
8.5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruchs wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn COMM-TEC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8.6. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware. Für gebrauchte Produkte sowie Batterien, Leuchtmittel etc. ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für Werk- und Dienstleistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
8.7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist COMM-TEC lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Monatageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von COMM-TEC zurückzuführen sind.
8.9. Zur Vornahme aller von COMM-TEC nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit COMM-TEC dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist COMM-TEC von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei COMM-TEC sofort zu verständigen ist oder wenn COMM-TEC mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von COMM-TEC Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.10 Änderungs- oder Entstanzsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von COMM-TEC vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus
   
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen COMM-TEC als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen Schäden absichern soll. COMM-TEC haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
9.2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein Ersatz für vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden geleistet, es sei denn es ist Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu leisten.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers
9.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übernahem der Ware. Dies gilt nicht, wenn COMM-TEC grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von COMM-TEC zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers
   
10. Rücknahme
10.1. Ausser den unter Ziffer 10. aufgeführten berechtigten Beanstandungen dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von COMM-TEC zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
10.2. Sofern COMM-TEC eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch 40,-- Euro und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind.
10.3. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an Erfüllungs Statt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages.
10.4. COMM-TEC liefert keine Ware auf Probe.
   
11. Datenschutz
11.1. COMM-TEC ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung, oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
   
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und der gesamten Rechtsbeziehung zwischen COMM-TEC und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von COMM-TEC.
12.3. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

COMM-TEC
Vertriebsgesellschaft für
Communication Technology mbH
Uhingen/Fils

August 2010

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letzte Aktualisierung am 06.10.2011  Impressum  •  AGB •  Datenschutzerklärung