| 1. |
Allgemeines, Geltungsbereich |
| 1.1. |
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. COMM-TEC Vertriebsgesellschaft
für Communication Technology mbH (nachfolgend COMM-TEC genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher
von COMM-TEC bestätigten Auftrag zugegangen sind. Mit der Erteilung des
Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen
bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
|
| 1.2. |
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn COMM-TEC
diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
| 1.3. |
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
|
| |
|
| 2. |
Angebot und Vertragsschluss |
| 2.1. |
Die Angebote von COMM-TEC sind, sofern nicht ausdrücklich
anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind
nur annährend maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich COMM-TEC Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. |
| 2.2. |
Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen. |
| 2.3. |
COMM-TEC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
Von COMM-TEC mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden
nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt
sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität
und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur
als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung von COMM-TEC. |
| 2.4. |
Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich
gelieferten Ware müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach
Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. |
| 2.5. |
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von COMM-TEC. Dies
gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von COMM-TEC zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
dem Zulieferer von COMM-TEC. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet. |
| |
|
| 3. |
Preise |
| 3.1. |
Für Erzeugnisse, die durch COMM-TEC vertrieben werden, wird
die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt. |
| 3.2. |
Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung,
Transport, Versicherung und Installation. |
| 3.3. |
Versandkosten und die Versicherungskosten gemäß Ziffer 5.
der Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn,
eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen
hat. |
| 3.4. |
Für Aufträge unter 100,-- Euro (ausser Ersatzteile und Nachlieferungen)
werden Bearbeitungskosten von 10,-- Euro berechnet. |
| 3.5. |
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. COMM-TEC Preislisten bilden kein Vertragsangebot.
|
| |
|
| 4. |
Lieferbedingungen und Gefahrübergang |
| 4.1. |
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. |
| 4.2. |
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. |
| 4.3. |
Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen
das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit
sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde. |
| 4.4. |
Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere
Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich
wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem von unseren Lieferanten
eintreten. In diesen Fällen kann COMM-TEC wahlweise vom Vertrag zurücktreten
oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Falle ist der Käufer nicht berechtigt,
Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche
irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich COMM-TEC
nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat. |
| 4.5. |
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung
das Lager von COMM-TEC bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung
mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann,
wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch COMM-TEC übernommen
werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen der COMM-TEC erfolgt. |
| 4.6. |
Falls der Versand ohne Verschulden der COMM-TEC unmöglich
wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. |
| |
|
| 5. |
Versicherung |
| 5.1. |
COMM-TEC versichert, vorbehaltlich besonderer Angaben des
Kunden, sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden
auf Kosten des Kunden. |
| 5.2. |
Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren
zu können. |
| |
|
| 6. |
Zahlung |
| 6.1. |
Rechnungen von COMM-TEC sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen
netto Kasse. Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Dienstleistungen wie
z.B. Reparaturen, Programmierungen, Schulungen, Inbetriebnahmen etc. Hier
gelten 8 Tage netto Kasse. |
| 6.2. |
Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig,
so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet. |
| 6.3. |
Vom Tage der Fälligkeit an ist COMM-TEC berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank
zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen,
wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.Ein höherer Zinssatz
kann berechnet werden, wenn COMM-TEC dies nachweist. |
| 6.4. |
Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen
Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
|
| 6.5. |
COMM-TEC ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen
des Käufers, Zahlungen erst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind
bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist COMM-TEC berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. COMM-TEC wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. |
| 6.6. |
Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen
einstellt oder COMM-TEC über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist
COMM-TEC berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erbringt der Käufer in diesem Fall
den Kaufpreis oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Aufforderung durch COMM-TEC, so kann sich diese vom Vertrag lösen.
COMM-TEC hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten
Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
|
| 6.7. |
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten
oder rechtskräftig ist. |
| |
|
| 7. |
Eigentumsvorbehalt |
| 7.1. |
Die von COMM-TEC gelieferten Waren bleiben Eigentum von COMM-TEC
bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere
bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit
Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung. |
| 7.2. |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist COMM-TEC berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen,
der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch COMM-TEC, sofern nicht Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, COMM-TEC
hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der
Ware durch den Käufer sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen
erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von COMM-TEC auch auf diese neuen
Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. COMM-TEC gilt insoweit
als Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird
der Liefergegenstand mit anderen, COMM-TEC nicht gehörigen, Gegen- ständen
verarbeitet, so erwirbt COMM-TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. |
| 7.3. |
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die
Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonstwie mit Rechten
Dritter belastet werden. COMM-TEC ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich
mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. |
| 7.4. |
Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet,
verarbeitet oder verbunden - nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern,
solange er nicht in Verzug ist. |
| 7.5. |
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Waren zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an COMM-TEC
ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist
COMM-TEC berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und Zahlung
an COMM-TEC zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, COMM-TEC
sämtliche zur Geltendmachung dieser Forderungen erforderlichen Nachweise,
Unterlagen und Auskünfte unverzüglich zugänglich zu machen. |
| 7.6. |
COMM-TEC ermächtigt den Käufer widerruflich, die an COMM-TEC
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
| 7.7. |
Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber
nicht auf die Veräußerung an einen Dritten, der die Abtretung der von ihm
geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung abhängig macht. |
| 7.8. |
COMM-TEC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen
nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit
sie den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
|
| |
|
| 8. |
Gewährleistung |
| 8.1. |
Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die
weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen,
übernimmt COMM-TEC keine Gewährleistung. |
| 8.2. |
COMM-TEC gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von
wesentlichen Fabrikations- oder Materialmängeln sind. |
| 8.3. |
Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von COMM-TEC,
auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte
Teile werden Eigentum von COMM-TEC. |
| 8.4. |
Der Käufer ist verpflichtet, COMM-TEC offensichtliche Mängel
innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware, oder wenn der Mangel
erst später erkennbar ist, 10 Tag nach Entdeckung des Mangels schriftlich
anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem
Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge . |
| 8.5. |
Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruchs wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn
COMM-TEC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. |
| 8.6. |
Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der
Ware. Für gebrauchte Produkte sowie Batterien, Leuchtmittel etc. ist die
Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für Werk- und Dienstleistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. |
| 8.7. |
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit
der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist COMM-TEC
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Monatageanleitung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht. |
| 8.8. |
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von COMM-TEC
zurückzuführen sind. |
| 8.9. |
Zur Vornahme aller von COMM-TEC nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach
Verständigung mit COMM-TEC dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben. Ansonsten ist COMM-TEC von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei COMM-TEC sofort zu verständigen ist oder wenn COMM-TEC
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von COMM-TEC
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. |
| 8.10 |
Änderungs- oder Entstanzsetzungsarbeiten, die von dem Käufer
oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von COMM-TEC vorgenommen
werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus |
| |
|
| 9. |
Haftungsbeschränkungen |
| 9.1. |
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und
aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen COMM-TEC als auch gegen deren
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren
oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf
einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen Schäden
absichern soll. COMM-TEC haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten. |
| 9.2. |
Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit
kein Ersatz für vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare
Schäden geleistet, es sei denn es ist Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft
zu leisten. |
| 9.3. |
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Käufers |
| 9.4. |
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Übernahem der Ware. Dies gilt nicht, wenn COMM-TEC grobes
Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von COMM-TEC zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers |
| |
|
| 10. |
Rücknahme |
| 10.1. |
Ausser den unter Ziffer 10. aufgeführten berechtigten Beanstandungen
dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von COMM-TEC zurückgesandt werden.
Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein. |
| 10.2. |
Sofern COMM-TEC eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom
Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe
von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch 40,-- Euro und die geltende
Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen,
dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind. |
| 10.3. |
Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an
Erfüllungs Statt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages. |
| 10.4. |
COMM-TEC liefert keine Ware auf Probe. |
| |
|
| 11. |
Datenschutz |
| 11.1. |
COMM-TEC ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung,
oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich
ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu speichern und zu verarbeiten. |
| |
|
| 12. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit |
| 12.1. |
Für diese Geschäftsbedingungen und der gesamten Rechtsbeziehung
zwischen COMM-TEC und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
|
| 12.2. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten der Sitz von COMM-TEC. |
| 12.3. |
Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt
oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
|
| 12.4. |
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen Regelung
möglichst nahe kommt. |